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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: Februar 2025)
UIP.Team GmbH, Auf der Breite 2, 87509 Immenstadt – im Folgenden “NSP3CT.Pro” oder “wir” genannt –

§ I. Geltungsbereich

I.A Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB” genannt). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch in ihrer jeweiligen Fassung für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen, selbst wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hinweisen. Durch die Auftragserteilung oder Annahme unserer Lieferungen und Leistungen erkennt der Kunde die Geltung dieser AGB an.

I.B Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

I.C Ergänzungen und Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ II. Angebot und Vertragsabschluss

II.A Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Bestellungen oder Aufträge des Kunden gelten als verbindliches Angebot, das wir innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang annehmen können. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt und diesen AGB. Die Übermittlung der Auftragsbestätigung per E-Mail genügt zur Wahrung der Schriftform.

II.B Im Falle von Abweichungen zwischen der Auftragsbestätigung und diesen AGB gehen die Regelungen der Auftragsbestätigung vor.

II.C Unsere Angaben zu den zu liefernden Waren (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

II.D Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf unser Verlangen hat er diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ III. Preise und Zahlungsbedingungen

III.A Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

III.B Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Kosten aufgrund unvorhersehbarer Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

III.C Rechnungsbeträge sind unverzüglich und ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

III.D Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, soweit diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

III.E Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. Zahlungsverzug), sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen; werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Sonderanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären.

§ IV. Lieferung und Lieferzeit

IV.A Ist die Abholung der Ware vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA (Immenstadt, Deutschland) gemäß Incoterms 2020. Ist der Versand der Ware vereinbart, erfolgt die Lieferung CPT (vereinbarter Bestimmungsort) gemäß Incoterms 2020, sofern nicht anders vereinbart. Alle Liefer- und Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

IV.B Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern der Versand vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

IV.C Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

IV.D Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

IV.E Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

§ V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

>V.A Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Immenstadt, Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

V.B Soweit wir auf Wunsch des Kunden den Versand der Ware übernehmen, erfolgt dieser auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit der Kunde keine Weisungen hinsichtlich der Art des Versands und der Verpackung erteilt, erfolgt der Versand und die Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen.

V.C Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben.

§ VI. Haftung für Mängel

VI.A Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach der Lieferung sorgfältig zu untersuchen. Hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten die gelieferten Waren als vom Kunden genehmigt, wenn wir nicht innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach der Lieferung eine schriftliche Mängelanzeige erhalten. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Waren als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelanzeige nicht innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel offenbar wurde, bei uns eingeht.

VI.B Wir gewährleisten, dass die gelieferten Waren die vereinbarte Beschaffenheit haben. Die vereinbarte Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den schriftlich zwischen uns und dem Kunden getroffenen spezifischen Vereinbarungen oder unseren Bestätigungen von Eigenschaften, Merkmalen und Leistungsmerkmalen der Waren. Wir haften nicht für öffentliche Äußerungen Dritter, die nicht von uns autorisiert sind. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Beweislast im Falle von Mängeln bleiben im Übrigen unberührt. Beschreibende oder erläuternde Angaben zu den Waren oder deren Verwendungszweck sowie öffentliche Äußerungen gelten nicht als Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Waren. Eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung durch uns ist maßgeblich für den Inhalt solcher Beschaffenheitsgarantien.

VI.C Im Falle von Mängeln der gelieferten Waren sind wir zunächst verpflichtet und berechtigt, die gelieferten Waren nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen (nachfolgend “Nacherfüllung” genannt). Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Waren noch deren Wiedereinbau, wenn wir ursprünglich nicht zur Installation verpflichtet waren. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die mangelhaften Waren zuzusenden und uns die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wir tragen die für die Nacherfüllung erforderlichen Material-, Transport-, Arbeits- und gegebenenfalls Ein- und Ausbaukosten im gesetzlich vorgesehenen Umfang, sofern die Mängel zu Recht geltend gemacht wurden. Erweist sich eine Mängelanzeige des Kunden als unbegründet und hat der Kunde dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns die dadurch entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt VII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VI.D Nur in dringenden Fällen oder zur Vermeidung unverhältnismäßig großer Schäden oder im Falle unseres Verzugs mit der Mängelbeseitigung hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Kosten zu verlangen, nachdem er uns unverzüglich benachrichtigt hat. Der Kunde hat uns unverzüglich über eine solche Ersatzvornahme zu informieren, wenn möglich im Voraus. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, falsche Handhabung oder natürlichen Verschleiß verursacht werden, es sei denn, wir sind für den Schaden verantwortlich.

VI.E Wir sind nicht verpflichtet, einen Mangel zu beseitigen, wenn die Beseitigung durch eine vom Kunden oder einem Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderung der gelieferten Waren unmöglich oder unzumutbar erschwert wurde. In jedem Fall trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten, die durch eine Änderung der gelieferten Waren bei der Mängelbeseitigung entstehen.

VI.F Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Waren, die im industriellen Einschichtbetrieb verwendet werden. Soweit das zwingende Recht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt (§ 445b BGB) sowie für Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und hinsichtlich der Rechte des Kunden bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ VII. Haftung und Schadensersatz

VII.A Unsere Haftung für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts VII beschränkt, sofern in jedem Fall ein Verschulden vorliegt.

VII.B Wir haften nicht bei einfacher Fahrlässigkeit (einfache Fahrlässigkeit) unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, sofern dies nicht eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten) betrifft. Wesentliche Vertragspflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und Installation der Waren, die Freiheit der Waren von Mängeln, soweit deren Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Waren ermöglichen sollen oder den Schutz von Leben oder Gesundheit des Personals des Kunden oder den Schutz des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

VII.C Sofern wir gemäß Abschnitt VII.B dem Grunde nach für Schäden haften, ist diese Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, d.h. auf Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren zu erwarten sind.

VII.D Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

VII.E Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

VII.F Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

§ VIII. Eigentumsvorbehalt

VIII.A Die von uns an den Kunden gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (nachfolgend “Vorbehaltsware”), bis alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden vollständig bezahlt sind. Bei mehreren Forderungen oder Kontokorrent gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für die jeweiligen Saldenforderungen, die uns zustehen

VIII.B Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Er hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Neuwert ausreichend zu versichern, uns den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus der Versicherung an uns abzutreten.

VIII.C Werden die Vorbehaltswaren vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung mit Materialien mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert des verarbeiteten Gegenstands höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an dem neu geschaffenen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des neu geschaffenen Gegenstands. Sollte ein solcher Eigentumserwerb unsererseits nicht eintreten, überträgt der Kunde bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an dem neu geschaffenen Gegenstand zur Sicherheit an uns. Werden die Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass der Gegenstand des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für uns.

VIII.D Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abschnitt VIII.8) zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Verfügungen, die unser Eigentum gefährden, sind nicht zulässig. Im Falle des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die daraus entstehende Forderung gegen den Käufer zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Dasselbe gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Falle von Verlust oder Zerstörung. Verkauft der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Einzugsermächtigung sowie die Ermächtigung zur Weiterveräußerung im Falle der Verwertung (Klausel VIII.8) widerrufen.

VIII.E Der Kunde hat uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder die hierunter abgetretenen Forderungen zu erteilen.

VIII.F Werden die Vorbehaltswaren von Dritten, insbesondere durch Pfändung, beschlagnahmt, so hat der Kunde diese unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns darüber zu informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde uns gegenüber für diese Kosten, sofern die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte erfolgreich war und wir erfolglos versucht haben, die Kosten gegen den Dritten durchzusetzen.

VIII.G Der Kunde kann Freigabe verlangen, soweit der Wert der Vorbehaltsware und der an ihre Stelle tretenden Gegenstände oder Forderungen den Betrag der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt uns.

VIII.H Treten wir wegen Vertragsverletzung des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug, wenn gegen den Kunden Insolvenzmaßnahmen ergriffen werden oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird – vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen oder die gesicherten Forderungen selbst einzuziehen.

§ VIIII. Geheimhaltung

VIIII. A Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind. VIIII. B Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die:

  • der anderen Partei bereits vor dem Empfang bekannt waren, ohne dass eine Geheimhaltungsverpflichtung bestand;
  • unabhängig von der anderen Partei rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden;
  • zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies nach der Offenlegung ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung werden; • aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. In diesem Fall wird die offenlegende Partei die andere Partei unverzüglich über die Offenlegung informieren.

VIIII. C Beide Parteien werden sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben, ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

VIIII. D Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen.

X. Datenschutz

X.A Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einzuhalten.

X.B Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten. Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden werden personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, wir sind gesetzlich dazu verpflichtet oder die Weitergabe ist zur Erfüllung des Vertrags erforderlich.

X.C Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die von uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen sowie die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten zu verlangen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

X.D Der Kunde hat das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

X.E Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten des Kunden und den Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten, finden sich in unserer Datenschutzerklärung, die auf unserer Website verfügbar ist.

§ XI. Schlussbestimmungen

XI.A Ungeachtet eines anderen ausschließlichen Gerichtsstands ist der ausschließliche Gerichtsstand für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ergeben, Kempten, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

XI.B Das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

XI.C Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich gültige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend im Falle einer Lücke.